Motivation: Anonymisierung und Pseudonymisierung
Die Notwendigkeit, personenbezogene Daten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, resultiert aus ethischen und datenschutzrechtlichen Vorgaben (DSGVO). Verantwortung und Loyalität gegenüber den Forschungsteilnehmenden verpflichten Forschende ethisch und moralisch dazu, personenbezogene Daten in Absprache mit diesen verantwortungsvoll zu behandeln und zu schützen. Insbesondere sensible DatenEinen eigenen Teilbereich innerhalb der personenbezogenen Daten bilden die sog. besonderen Kategorien personenbezogener Daten. Ihre Definition geht auf den EU-DSGVO Artikel 9 Abs. 1, 2016 zurück, der besagt, dass es sich hierbei um Angaben über Weiterlesen zu Themen wie sexueller Orientierung, politischer Einstellung oder ethnischer Herkunft können je nach Forschungssituation und ‑kontext bei Veröffentlichung enorme (sicherheits-)politische Gefahren und Risiken für Teilnehmende darstellen und erfordern sorgfältige Anonymisierungs- und Pseudonymisierungsstrategien. Darüber hinaus ist es gesetzlich vorgeschrieben, den „Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten“ Der Begriff der 'Verarbeitung' ist definiert als 'jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;' (BlnDSG §31, 2020; EU-DSGVO Artikel 4 Nr. 2, 2016). Die Verarbeitung bezeichnet also jegliche Form der Arbeit mit personenbezogenen Daten, von der Erhebung bis zur Löschung. Weiterlesen(DSGVO, 2016, Artikel 1) zu gewährleisten und ihr Wohlergehen, ihre Sicherheit und Freiheit nicht zu gefährden. Ein Verstoß gegen diese Verordnung kann strafrechtliche Folgen haben (z. B. können Forschungsteilnehmende gegen ihren Willen veröffentlichte Daten zur Anzeige bringen).
Es sollte jedoch auch berücksichtigt werden, dass Forschungsteilnehmende unter Umständen explizit mit vollem Namen und Identitätsmerkmalen in Publikationen oder Vorträgen genannt werden wollen (vgl. Interview mit A. v. Poser). Dennoch erfordern auch solche Fälle eine sorgfältige Abwägung des Für und Widers.
Die Motivation, personenbezogene Daten zu pseudonymisieren oder bewusst kenntlich zu belassen, sollte in Absprache mit den Teilnehmenden ausgehandelt werden und idealerweise in einer schriftlichen oder mündlichen informierten EinwilligungInformierte Einwilligung (informed consent) meint die Zustimmung der Forschungsteilnehmenden zur Teilnahme an einem Forschungsvorhaben auf der Basis umfangreicher und verständlicher Informationen. Die Ausgestaltung einer informierten Einwilligung muss dabei sowohl ethische Grundsätze als auch datenschutzrechtliche Anforderungen adressieren. Weiterlesen (vgl. Artikel zur informierten Einwilligung) festgehalten werden.
Literatur
American Anthropological Association. (AAA, 2004). Statement on Ethnography and Institutional Review Boards. Adopted by AAA Executive Board. American Anthropological Association. Advancing Knowledge, Solving Human Problems. https://www.americananthro.org/ParticipateAndAdvocate/Content.aspx?ItemNumber=1652
Europäische Datenschutz-Grundverordnung. (EU-DSGVO, 2016). Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016. intersoft consulting. https://dsgvo-gesetz.de