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Rechte und Lizenzen

Übersicht

Das Forschungsdatenmanagement berührt verschiedene Rechtsbereiche allen voran das Urheberrecht. In diesem Artikel wird der Frage nachgegangen, wann und welche Forschungsdaten Urheberrechtsschutz genießen und unter welchen Bedingungen und welcher Lizenz deren Nutzungsrechte abgetreten werden können.
Fragen zum Datenschutz werden im Artikel Datenschutz behandelt.

Einführung

Im gesamten Forschungsverlauf können den Forschenden Fragestellungen zu ihren Forschungsdaten'Forschungsdaten sind (digitale) Daten, die während wissenschaftlicher Tätigkeit (z. B. durch Messungen, Befragungen, Beobachtungen, Experimente, Quellenarbeit) entstehen. Sie bilden eine Grundlage wissenschaftlicher Arbeit und dokumentieren deren Ergebnisse. Daraus ergibt sich ein disziplin- und projektspezifisches Verständnis von Forschungsdaten (siehe ethnografische Forschungsdaten) mit unterschiedlichen Anforderungen an die Aufbereitung, Verarbeitung und Verwaltung der Daten: dem sogenannten Forschungsdatenmanagement (FDM)' (Forschungsdaten.info, 2023). Weiterlesen begegnen, welche verschiedene Rechtsbereiche tangieren, wie z. B. das UrheberrechtDas Urheberrecht (UrhG) schützt bestimmte geistige Schöpfungen (Werke) und Leistungen. Unter Werke fallen Sprachwerke, Lichtbild-, Film- und Musikwerke sowie Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen (§2 UrhG). Die künstlerischen, wissenschaftlichen Leistungen von Personen oder die getätigte Investition gelten dagegen als schützenswerte Leistungen (Leistungsschutzrecht). Der*die Urheber*in ist berechtigt, das Werk zu veröffentlichen und zu verwerten. Weiterlesen, LeistungsschutzrechtLeistungsschutzrechte sind verwandte Schutzrechte im Urheberrecht. Sie schützen nicht das Werk an sich, sondern die künstlerische, wissenschaftliche Leistung von Personen oder eine getätigte Investition. Letzteres gilt vor allem für die Erstellung von Datenbanken oder die Produktion von Filmen. Eine künstlerische oder wissenschaftliche Leistung kann die Aufführung eines Theaterstücks sein, die Übersetzung eines Werkes oder die Erstellung eines Lichtbildes, z. B. eines Fotos oder einer Röntgenaufnahme. Weiterlesen, DatenschutzDatenschutz beinhaltet Maßnahmen gegen ein unrechtmäßiges Erheben, Speichern, Teilen und Nachnutzen von personenbezogenen Daten. Der Datenschutz stützt sich auf das Recht der Selbstbestimmung von Individuen in Bezug auf den Umgang mit ihren Daten und ist in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), dem Bundesdatenschutzgesetz und in den entsprechenden Gesetzen der Bundesländer verankert. Ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Weiterlesen oder die DatensicherheitUnter Datensicherheit werden alle präventiven Maßnahmen physischer und technischer Art verstanden, die dem Schutz digitaler und auch analoger Daten dienen. Datensicherheit soll für deren Verfügbarkeit bürgen, sowie die Vertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleisten. Beispiele für Maßnahmen sind: Passwortschutz für Geräte und Online-Plattformen, Verschlüsselungen für Software z. B. E-Mails und auch Hardware, Firewalls, regelmäßige Softwareupdates sowie sicheres Löschen von Dateien. Weiterlesen1 vgl. hierzu die Aufzählung relevanter Rechtsgebiete im Forschungsdatenmanagement der Humboldt Universität zu Berlin: https://www.cms.hu-berlin.de/de/dl/dataman/teilen/rechtliche-aspekte/rechtliche-aspekte.

Betroffene Rechtsbereiche von Anne Voigt mit CoCoMaterial, 2023, lizenziert unter CC BY-SA 4.0

Quelle: Relevante Rechtsbereiche im Forschungsdatenmanagement, Anne Voigt mit CoCoMaterial, 2023, lizenziert unter CC BY-SA 4.0

Spätestens aber bei einer Publikation, ArchivierungArchivierung meint das Aufbewahren und Zugänglichmachen von Forschungsdaten und -materialien. Das Ziel der Archivierung ist es, den Zugang zu Forschungsdaten über einen längeren Zeitraum hinweg zu ermöglichen. So können zum einen archivierte Forschungsdaten durch Dritte für eigene Forschungsfragen als Sekundärdaten nachgenutzt werden. Zum anderen bleiben Forschungsverläufe so nachprüfbar und nachvollziehbar. Daneben gibt es auch die Langzeitarchivierung (LZA), welche die langfristige Nutzbarkeit über einen nicht definierten Zeitraum hinweg sicherstellen soll. Die LZA zielt auf Erhalt der Authentizität, Integrität, Zugänglichkeit und Verständlichkeit von Daten ab. Weiterlesen und möglichen NachnutzungEine Nachnutzung, oftmals auch Sekundärnutzung genannt, befragt bereits erhobene und veröffentlichte Forschungsdatensätze erneut mit dem Ziel, andere Erkenntnisse, möglicherweise aus einer neuen oder unterschiedlichen Perspektive, zu erhalten. Die Aufbereitung von Forschungsdaten für eine Nachnutzung erfordert einen erheblich höheren Anonymisierungs-, Aufbereitungs- und Dokumentationsaufwand als die bloße Archivierung im Sinne von Datenspeicherung. Weiterlesen von Forschungsdaten müssen Fragen beantwortet werden wie (Forschungsdaten.info, 2023j):

  • Wem gehören die Forschungsdaten?
  • Sind die Forschungsdaten urheberrechtlich geschützt? Wenn ja, welche?
  • Sind eventuell Rechte Dritter wie der Datenschutz oder das Persönlichkeitsrecht betroffen? Und muss für eine Verwendung eine Einwilligung und ggf. Nutzungserlaubnis angefragt werden?
  • Was ist beim Teilen und Archivieren der Forschungsdaten zu beachten?
  • Unter welchen Bedingungen dürfen die Forschungsdaten nachgenutzt werden?
  • Welche Lizenz ist hierfür die geeignetste?

Diese Aspekte legen die Grundlagen für eine rechtssichere Veröffentlichung und Nachnutzung, da eine Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke durch Dritte der Zustimmung der jeweils Rechte-Inhabenden bedarf. Die Erlaubnis kann durch den Abschluss eines Lizenzvertrages erteilt werden, in welchem die Nutzungsbedingungen geregelt sind.

Sind in Forschungsdaten zudem Personenbezüge erkennbar, sind noch weitere Rechtsbereiche wie das Persönlichkeitsrecht oder der Datenschutz (vgl. Artikel Datenschutz) involviert. In diesem Fall muss der Personenbezug entfernt (vgl. Artikel Anonymisierung und Pseudonymisierung) und/oder explizit eine Einwilligung der betroffenen Personen eingeholt werden (vgl. Artikel informierte Einwilligung).

Forschungsdaten und Urheberrecht (UrhG) sowie verwandte Schutzrechte

Bereits die Frage nach dem Urheberechtsschutz von Forschungsdaten ist keineswegs einfach zu beantworten, denn diese sind nicht per se geschützt. Nach gängiger Rechtsauffassung genießt ein Werk Urheberschutz, wenn es sich bei diesem um die geistige Schöpfung einer Person (Urheber*in) handelt (§2 UrhG) wie Sprachwerke, Lichtbild-, Film- und Musikwerke, sowie Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen. Demnach können also auch Forschungsdaten urheberrechtlich geschützt sein, wenn sie die nötige Schöpfungshöhe, Individualität und Kreativität aufweisen.

Daten an sich, also „Rohdaten“ wie z. B. bibliografische Daten, Wetter- oder andere Messdaten, wie sie in den naturwissenschaftlichen Fächern erhoben werden, genießen generell keinen Urheberschutz. Werden diese wiederum durch eine*n Forscher*in beschrieben, interpretiert und ausgewertet, kann der ausgearbeitete Text oder die grafische Darstellung ggf. unter den Urheberschutz fallen, wenn eine ausreichende Schöpfungshöhe besteht. Ob dies so ist, muss jedoch für jeden einzelnen Anwendungsfall geprüft werden.

Auch Datenbanken können ggf. als Werke geschützt sein, wenn die darin enthaltenen Daten in besonderer Form angeordnet, systematisiert und zusammengestellt wurden, also eine kreative Leistung vorliegt. Die einzelnen Daten selbst sind wiederum nicht geschützt. Zudem ist mit dem Datenbankherstellerrecht generell geschützt, dass Daten zu einer Datenbank zusammengefasst wurden (Klimpel, 2020, p. 32). In diesem Fall greift ein verwandtes Schutzrecht, das so genannte LeistungsschutzrechtLeistungsschutzrechte sind verwandte Schutzrechte im Urheberrecht. Sie schützen nicht das Werk an sich, sondern die künstlerische, wissenschaftliche Leistung von Personen oder eine getätigte Investition. Letzteres gilt vor allem für die Erstellung von Datenbanken oder die Produktion von Filmen. Eine künstlerische oder wissenschaftliche Leistung kann die Aufführung eines Theaterstücks sein, die Übersetzung eines Werkes oder die Erstellung eines Lichtbildes, z. B. eines Fotos oder einer Röntgenaufnahme. Weiterlesen, das den*die Datenbankhersteller*in berechtigt, Verwertungsrechte einzuräumen.

Leistungsschutzrechte schützen einerseits Leistungen von Personen, wenn diese z. B. ein Werk bearbeiten oder aufführen oder ein Foto „erstellen“, welches nicht als Werk geschützt ist. Zum anderen schützen sie die Investitionen von Unternehmen, wenn diese z. B. Filme produzieren, Druckerzeugnisse verlegen o. ä. Durch dieses Recht wird die wissenschaftliche, künstlerische oder unternehmerische Leistung als solche anerkannt (Wünsche et al., 2022, p. 31).

Für Forschungsdaten aus der Sozial- und Kulturanthropologie (vgl. Artikel zu Daten in der ethnografischen Forschung) ist als grobe Richtlinie erst einmal davon auszugehen, dass sie dem Urheberschutz unterliegen, da es sich zum großen Teil um qualitative Forschungsdaten handelt wie Exzerpte, Notizen, Beobachtungsprotokolle und Feldtagebücher – die Schöpfungshöhe also als gegeben angenommen werden kann. Auch bei Interviews und deren Transkripten kann ein Urheberschutz vorliegen, wobei alle beteiligten Personen, also Interviewer*in und Antwortende*r, Urheberrechte an den Daten besitzen können (Klimpel, 2020, p. 26). Zudem könnten ggf. auch Leistungsschutzrechte bei Lichtbildern, Datenbanken oder Videos anfallen.

Der*die Urheber*in ist berechtigt, das Werk zu veröffentlichen und zu verwerten. Urheberrechte sind nicht übertragbar, jedoch können die Nutzungsrechte abgetreten werden. Sind mehrere Urheber*innen mit einem schöpferischen Anteil an einem Werk beteiligt, so gelten diese als Miturheber*innen. In diesem Fall können auch nur alle gemeinsam die Nutzungsrechte einräumen und die Bedingungen für eine Nachnutzung festlegen.

Resümierend lässt sich festhalten: ...

„dass es für das FDM problematisch ist, dass die Schutzfähigkeit einzelner Forschungsdaten in der Regel nur im Einzelfall und selbst dann nicht mit hinreichender Rechtssicherheit beurteilt werden kann“.

(Lauber-Rönsberg et al., 2018, p. 3)

Forschungsdaten und Persönlichkeitsrechte

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gehört zu den Grundrechten und soll Personen vor (staatlichen) Eingriffen in ihren privaten Lebensbereich schützen. In Zusammenhang mit Forschung ist vor allem das Recht auf informationelle Selbstbestimmung entscheidend, das in der Datenschutz-Grundverordnung (DSVGO) geregelt ist (vgl. Artikel Datenschutz).

In Forschungskontexten kann zudem das Recht am eigenen Bild relevant werden, das als besonderes Recht zu den Persönlichkeitsrechten zählt. Es besagt, dass jeder Mensch selbst entscheiden kann, ob und wo sein Bild veröffentlicht wird. Für eine Verbreitung und Veröffentlichung eines Fotos oder Videos mit hierauf erkennbaren Personen bedarf es daher sowohl für Printerzeugnisse als auch im digitalen Umfeld nach §22 des Kunsturhebergesetzes einer expliziten Zustimmung der abgebildeten Person2vgl. Gesetzestext unter: https://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__22.html.

Forschungsdaten und Nutzungs- sowie Verwertungsrechte

Gilt die Urheberschaft als zweifelsfrei gesichert, liegt laut UrhG das Recht zur Veröffentlichung, Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung und Aufführung des Werks bei der*dem Rechte-Inhabenden (§12 ff UrhG). Jedoch können die Nutzungs- und Verwertungsrechte auch Dritten eingeräumt werden. Dies erfolgt i. d. R. mittels eines LizenzvertragesIn einem Lizenzvertrag oder über eine offene Lizenz legen die Rechteinhabenden fest, wie und unter welchen Bedingungen das eigene urheberrechtlich geschützte Werk durch Dritte verwendet und oder verwertet werden darf. Weiterlesen, in dem die Rechte-Inhabenden genau festlegen können, welche Rechte übertragen werden und wie das Werk weitergenutzt und verwertet werden darf.

Es wird zwischen kommerziellen und freien Lizenzen unterschieden. Kommerzielle Lizenzverträge werden oft mit Verlagen geschlossen und erlauben diesen, weitere Nutzungen eines Werks ggf. entgeltlich zu verwerten. Die weitestgehende Form der Einräumung ist der Total-Buy-Out-Lizenzvertrag, der unbeschränkte, ausschließliche und übertragbare Nutzungsrechte einräumt (Klimpel, 2020, p. 23).

Freie, offene Lizenzen hingegen erlauben allen eine kostenlose Nachnutzung eines Werks unter den vertraglich festgelegten Bedingungen der Lizenz. Die standardisierten Formulare freier Lizenzen wie z. B. der weit verbreiteten Creative-Commons-LizenzenCreative-Commons-Lizenzen sind von der Non-Profit-Organisation Creative Commons vorgefertigte Lizenzverträge, mit denen die Urheberrechtsinhabenden der Öffentlichkeit die Nutzungsrechte am eigenen kreativen Werk einräumen können. Sobald ein unter CC-Lizenz stehendes Werk im Sinne des Lizenzvertrages von Dritten genutzt wird, kommt der Vertrag zustande (TUM, 2023, p. 5). Weiterlesen (CC-Lizenzen) gelten als Lizenzverträge. Das sind von der Non-Profit-Organisation Creative Commons vorgefertigte Verträge, mit denen die Urheberrechts-Inhabenden der Öffentlichkeit die Nutzungsrechte am eigenen kreativen Werk einräumen können. Die bestehenden Lizenzen sind aufgrund des standardisierten Baukastenprinzips auch ohne juristisches Wissen leicht nachvollziehbar und mit über 2 Milliarden CC-lizenzierten Werken weit verbreitet (Creative Commons, 2023a). Sie unterstützen damit die Kultur des Teilens und Wiederverwendens und die Forderung nach Open AccessOpen Access bezeichnet den freien, kostenlosen, ungehinderten und barrierefreien Zugang zu wissenschaftlichen Erkenntnissen und Materialien. Für eine weitere rechtssichere Nachnutzung der Materialien durch Dritte müssen die Urhebenden mittels Lizenzvertrages die Nutzungsrechte an ihren Werken einräumen. Die freien CC-Lizenzen spezifizieren bspw. genau, wie Daten und Materialien weitergenutzt werden dürfen. Weiterlesen. Sollen Forschungsdaten frei verfügbar gemacht werden, sind diese Lizenzen empfehlenswert, da sie rechtssicher sind, wenig Aufwand für die Lizenzgebenden und -nehmenden bedeuten, international gültig und zudem maschinenlesbar sind. Sobald ein unter CC-Lizenz stehendes Werk im Sinne des Lizenzvertrages von Dritten genutzt wird, kommt der Vertrag zustande (TUM, 2023, p. 5). Wird keine Lizenz vergeben, können Teile eines Werkes nur im Rahmen des Zitatrechts oder für eigene wissenschaftliche Forschung (§ 60c UrhG) genutzt werden (Brettschneider et al., 2021, p. 9).

Prinzipiell kann es sein, dass im Rahmen von Dienst‐ bzw. Arbeitsverhältnissen „die Schaffung urheberrechtlich geschützter Werke zu den arbeitsvertraglichen Pflichten oder zentralen Aufgaben eines Arbeitnehmers gehört“ und vertraglich festgelegt ist (Lauber-Rönsberg et al., 2018, p. 7). In diesem Fall werden dem*der Arbeitgeber*in die Nutzungsrechte eingeräumt (§43 UrhG) und nicht der*dem Urheber*in. Dies trifft vor allem oft für wissenschaftliche Mitarbeitende zu, wenn diese weisungsgebunden (Stichwort: Vorgesetzte) Werke im Rahmen ihrer Tätigkeit erschaffen. Werden Forschungsdaten jedoch selbstständig im Rahmen eigener Forschung generiert, greift diese Regelung nicht. Weitere Einschränkungen können sich durch vertragliche Vereinbarungen in durch Drittmittel finanzierten Forschungsprojekten ergeben (Kreutzer, T. & Lahmann, H., 2021, pp. 35). Die Urhebenden behalten jedoch in jedem Fall immer ein Recht auf Namensnennung.

Motivation

Die Einhaltung rechtlicher Vorgaben gehört zur guten wissenschaftlichen PraxisDie gute wissenschaftliche Praxis (GWP) bildet einen standardisierten Kodex, der als Regelwerk in den Leitlinien der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) verankert ist. Die Leitlinien verweisen auf die ethische Verpflichtung jedes/jeder Forschenden, verantwortungsvoll, ehrlich und respektvoll vorzugehen, auch um das allgemeine Vertrauen in Forschung und Wissenschaft zu stärken. Sie können als Orientierung im Rahmen wissenschaftlicher Arbeitsprozesse geltend gemacht werden. Weiterlesen. So heißt es in Leitlinie 10:

„Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler treffen, sofern möglich und zumutbar, zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt im Forschungsvorhaben dokumentierte Vereinbarungen über die Nutzungsrechte. … Die Nutzung steht insbesondere der Wissenschaftlerin und dem Wissenschaftler zu, die/der sie erhebt.“

(GWP, 2022, p. 17)

Um Nutzungsrechte einzuräumen, muss zweifelsfrei feststehen, dass es sich um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handelt. Da aber oft erst konkret am Anwendungsfall beurteilt werden kann, ob Daten urheberrechtlich geschützt sind, ist es wichtig, sich hier frühzeitig mit dem Thema auseinanderzusetzen und ggf. auch zu klären, ob Mit-Urheberschaften existieren. Es ist zudem sicher im eigenen Interesse der Forschenden, einen Überblick über das Thema zu haben, um umgekehrt auch die eigenen Urheberrechte geltend machen zu können – vor allem auch bei Werken, die in Projektteams entstanden sind (Mit-Urheberschaft).

Des Weiteren sind für eine Veröffentlichung und Archivierung von Forschungsdaten rechtssichere Daten unabdingbar, da sie mit passender Lizenz Grundvoraussetzung für eine Nachnutzung durch Dritte sind. Gerade auch wenn urheberrechtlich geschützte Werke Dritter wie z. B. Abbildungen in eigene Werke eingebunden sind.

Die Nutzung von freien Lizenzen wie den CC-Lizenzen ermöglichen einfache, standardisierte und rechtssichere Lizenzverträge und damit eine niederschwellige, kostenlose Lizenzierung und Nachnutzung. Zudem erfolgt bei dieser Art von Lizenzen keine ausschließliche Übertragung der Verwertungsrechte und die Forschenden können ihre Forschungsdaten weiterbearbeiten und -verwenden. Freie Lizenzen unterstützen das Teilen von Forschungsdaten und erhöhen damit die Sichtbarkeit der Forschenden und ihrer Forschungsarbeit.

Methoden

Rechte klären

Zu klärende rechtliche Fragen (ggf. Beratung in Rechtsabteilung, Datenschutzbeauftragte*r der Forschungseinrichtungen einholen, Verträge einsehen usw.):

Zum Urheberrecht und den Verwertungsrechten

  • Gelten die generierten Forschungsdaten als „Werke“ mit ausreichender Schöpfungshöhe und genießen sie damit urheberrechtlichen Schutz?
  • Oder sind die Forschungsdaten ggf. durch Leistungsschutzrechte geschützt?
  • Wer ist der*die Urheber*in? Gibt es ggf. weitere Personen, die an dem Werk mitgearbeitet haben und daher Mit-Urheberschaft besitzen?
  • Gibt es ggf. vertragsrechtliche Vorgaben von FörderinstitutionenFörderinstitutionen sind all jene Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung finanziell fördern, also Stiftungen, Vereine oder andere Organisationen. Die meisten dieser Einrichtungen im internationalen Raum haben dabei Richtlinien für das Forschungsdatenmanagement (FDM) von Forschungsprojekten eingeführt, d. h. eine mögliche finanzielle Förderung ist an Bedingungen und Forderungen zum Umgang mit Forschungsdaten geknüpft. Zu den bekanntesten Förderinstitutionen im deutschsprachigen Raum gehören das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) selbst, die Bildungs- und Wissenschaftsministerien der Bundesländer, die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG), die Volkswagenstiftung oder der Österreichische Wissenschaftsfonds (FWF) sowie der Schweizer Nationalfonds (SNF). Weiterlesen und anderen Drittmittelgebenden?
  • Wurden die Forschungsdaten wissenschaftlich eigenständig oder weisungsgebunden generiert?
  • Stehen die Forschenden in einem Dienstverhältnis und ist die Schaffung von Werken Gegenstand des Arbeitsvertrages oder gibt es ggf. weitere arbeitsvertragliche Regelungen? Gehen die Nutzungsrechte ggf. auf den Arbeitgeber über?
  • Gibt es allgemeine Regelungen an der Forschungsinstitution zur Urheberschaft an im Rahmen eines Dienstverhältnisses erstellten Werken?
  • Gibt es an der Forschungsinstitution ggf. Musterverträge zur Einräumung von Nutzungsrechten?

Zu Rechten betroffener Dritter (Urheberrecht, Datenschutz und Persönlichkeitsrechte)

  • Werden in den Forschungsdaten personenbezogene DatenPersonenbezogene Daten sind: 'alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (betroffene Person) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser Person sind, identifiziert werden kann;...' (EU-DSGVO Artikel 4 Nr. 1, 2016; BDSG §46 Abs. 1, 2018; BlnDSG §31, 2020). Weiterlesen verarbeitet? Liegt eine Einwilligung der Betroffenen zur Verarbeitung vor? Sind die Daten anonymisiert? (vgl. Artikel zum Datenschutz, informierte Einwilligung, Anonymisierung und Pseudonymisierung)
  • Sind urheberrechtlich geschützte Inhalte Dritter in den Forschungsdaten enthalten? Sind hierfür die Nutzungsrechte eingeholt worden? Oder stehen diese Inhalte unter freier Lizenz und ist diese mit der geplanten Lizenz der Forschungsdaten kompatibel? Sind die Lizenzangaben gemäß der Lizenzbedingungen korrekt angebracht?
  • Gibt es Bilder oder Videos mit darauf erkennbaren Personen in den Forschungsdaten? Liegt eine Zustimmung dieser Personen zur Veröffentlichung und Verbreitung vor? Oder wurden die Personen entfernt oder unkenntlich (mittels Filters) gemacht?

Lizenzierung

Exkurs: Creative-Commons-Lizenzen

Creative-Commons-Lizenzen sind weit verbreitete, standardisierte Lizenzverträge, die sich aus verschiedenen Bausteinen zusammensetzen. Die einzelnen Bausteine legen jeweils eine Bedingung für die Wiederverwendung fest, werden mit Symbolen visualisiert und haben einen hohen Wiedererkennungswert, sodass Nachnutzende schnell verstehen, was sie bei einer Nachnutzung beachten müssen.

BAUSTEINE

BY Attribution – Der Name des*der Urheber*in muss genannt werden.
NC Non-Commercial – Das Werk darf nicht kommerziell verwertet werden.
ND No Derivates – Das Werk darf nicht verändert werden.
SA Share Alike – Weitergabe des Werkes nur unter gleichen Bedingungen (Lizenz)

Quelle: Creative Commons-Lizenzen, Shaddim lizenziert unter CC-BY-4.0

Aus den Bausteinen setzen sich dann die weltweit rechtsgültigen Lizenzverträge zusammen: CC 0, CC BY, CC BY-SA, CC BY-NC, CC BY-NC-SA, CC BY-ND und CC BY-NC-ND. CC 0 stellt einen Urheberrechtsverzicht dar, die CC BY ist ein Beispiel für eine sehr offene Lizenz, während CC BY-ND eher restriktiv ist, da das Werk nicht angepasst und verändert werden darf.

Wird ein unter einer CC-Lizenz angebotenes Material in einem anderen Beitrag verwendet, ist die CC-Lizenz dieses Beitrags von der ursprünglichen Lizenz des Materials abhängig und mitunter sind verschiedene Lizenzvarianten nicht kompatibel (Klimpel, 2019). Das ist z. B. der Fall, wenn ein unter CC BY-SA veröffentlichtes Foto in einem unter CC BY zu veröffentlichendem Artikel verwendet wird. Die exakte Lizenz des Artikels wäre ebenfalls die CC BY-SA.

Für die Veröffentlichung und Archivierung von Forschungsdaten kann nicht per se eine bestimmte CC-Lizenz empfohlen werden, denn vertragliche Vereinbarungen, die Art der Daten, ihre Entstehung und (womöglich sensiblen) Inhalte legen erst im konkreten Anwendungsfall die geeignete Lizenz fest. Für eine wissenschaftliche Textpublikation hat sich jedoch bereits die CC BY-Lizenz durchgesetzt und wird zudem von der DFG empfohlen (DFG, 2014).

Auswahl der passenden CC-Lizenz

Für die Auswahl der passenden Lizenz müssen folgende Fragen von der lizenzgebenden Person beantwortet werden:

Wenn keine anderen CC-lizensierten Materialien verwendet wurden:
Darf mein Werk bearbeitet werden? Wenn ja, dürfen die Bearbeitungen geteilt werden? Wenn ja, unter denselben Bedingungen? Sind kommerzielle Nutzungen des Werks erlaubt?

Bei Verwendung von CC-lizenziertem Material:
Unter welcher Lizenz ist das Material veröffentlicht? Ist diese Lizenz mit meiner angestrebten Lizenz kompatibel oder bestimmt sie diese?

Lizenzangabe in Beiträgen

Generell sollen (CC-)Lizenzen enthalten (TUM, 2023, pp. 6):
Name der Lizenz, Version der Lizenz (bei mehreren Versionen wie z. B. den CC-Lizenzen z. B. 3.0, 4.0…), Link zur Lizenz bzw. zum Lizenztext und ggf. auch das Logo/Bild

Beispiel

Dieses Werk ist lizenziert unter CC BY 4.0.

Lizenzangaben bei Verwendung von Werken Dritter im eigenen Werk:
Bei Verwendung von „gemischten Werken mit uneinheitlichen Lizenzen“ müssen Lizenzhinweise immer direkt am Werk angebracht werden, also Lizenzangabe, Quelle/Urheber*in und Lizenzlink in der Bildunterschrift eines geschützten Bildes.

Beispiel

Quelle: Collaborative work 1, Cocomaterial lizensiert unter CC 0 1.0 3Für dieses Bild müssten laut Lizenz die Urhebenden nicht genannt werden, trotzdem ist es sinnvoll, die Quelle anzugeben, um die Rechtssicherheit belegen zu können und die Urhebenden zu honorieren.

Aber auch bei selbst erstelltem Bildmaterial, das dieselbe Lizenz wie das Gesamtwerk hat, wird empfohlen, den Quellen- und Lizenzverweis direkt am Bildmaterial anzubringen.

Beispiel

siehe: Wegweiser

Anwendungsbeispiele

Hier sind drei verschiedene Anwendungsbeispiele von Publikationen, bei denen jeweils die Autor*innen, Lizenzen und Lizenzangaben unterschiedlich angegeben wurden (dafür auf den Link klicken).

Beispiel 1: Verschiedene Beispiele von Veröffentlichungen

  1. Röttger-Rössler, B. & Franziska Seise, F. (2023). Tangible pasts: Memory practices among children and adolescents in Germany, an affect-theoretical approach. Ethos 51, 96–110. https://doi.org/10.1111/etho.12377
  2. Imeri, S. & Rizzolli, M. (2022). CARE Principles for Indigenous Data Governance. o-bib. Das offene Bibliotheksjournal, 9 (2), 1-14.  https://doi.org/10.5282/o-bib/5815
  3. Dukes, D., Abrams, K., Adolphs, R. et al. (2021). The rise of affectivism. Nature Human Behaviour 5, 816–820. https://doi.org/10.1038/s41562-021-01130-8

Beispiel 2: Gespräch der beiden Sozial- und Kulturanthropologinnen Anita von Poser und Birgitt Röttger-Rössler über die Veröffentlichung von Fotos mit erkennbaren Personen in ethnologischen Forschungskontexten

als Audio

Quelle: Gespräch zu Veröffentlichungen von Fotos mit B. Röttger-Rössler und Anita von Poser, lizenziert unter CC BY-NC-ND 4.0


Birgitt Röttger-Rössler: Das Gesetz zum Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Fotografie besagt ja, dass Fotos nur mit Zustimmung der abgebildeten Personen veröffentlicht werden dürfen. Was viele nicht wissen ist, dass es sich hier um ein sehr altes Gesetz von 1907 in der Erstfassung handelt. In unserem Fach sind dennoch jahrzehntelang immer wieder Fotos von Menschen aus den unterschiedlichsten Regionen der Welt publiziert worden, die dieser Publikation nicht ausdrücklich und nachweislich zugestimmt haben. Verlage haben früher auch nicht darauf bestanden. Mittlerweile wird dieses Gesetz allerdings sehr ernst genommen, was mit der Digitalisierung und den damit einhergehenden Möglichkeiten der unkontrollierbaren Verbreitung und Zirkulation von Bildern zusammenhängt. Aber natürlich sorgt auch die 2016 verabschiedete Datenschutzgrundverordnung für eine erhöhte Sensibilität bezüglich der Persönlichkeitsrechte. In der Sozial- und Kulturanthropologie hat sich mittlerweile eine Haltung etabliert, die das Veröffentlichen von Bildern auf denen Personen zu erkennen sind, ablehnt. Auch wenn es sich im Rahmen des rechtlich Möglichen bewegt, also wenn es sich um Bilder handelt, auf denen Personen zum Beispiel nur als Beiwerk in einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen. Zu diesem Thema spreche ich hier mit Anita von Poser. Anita von Poser ist Professorin für Sozial- und Kulturanthropologie an der Martin-Luther-Universität in Halle. Sie hat langfristige, klassische Feldforschung in Papua Neuguinea in einem Dorf am Ramu River durchgeführt, aber auch, vor allem in den letzten Jahren, Feldforschung im transnationalen Feld des vietnamesischen Berlin.

Anita, Porträtfotos von Forschungsteilnehmenden zu veröffentlichen ist ja inzwischen fast schon zu einem Tabu in unserem Fach geworden. Nun hast du in deiner 2016 erschienenen Monographie „Foodways and Empathy“ mehrere Fotos von Personen veröffentlicht, die du auch mit ihrem Klarnamen nennst. Was steckt dahinter?

Anita von Poser: Ja Birgitt, vielen Dank für deine Frage. Vielleicht ganz kurz zum Kontext: Ich habe meine Forschung, wie du weißt, zwischen den Jahren 2004 und 2010 durchgeführt und 2013 erschien das Buch zum ersten Mal und dann gefolgt von nochmal einer Paper Back Ausgabe 2016. Und zu dieser Zeit wurden, die von dir sehr richtig gerade angesprochenen Diskussionen inklusive dieser gesetzlichen Regelungen und Bestimmungen, meines Wissens, so breit noch nicht geführt. Dennoch hab ich mir damals aber schon aus forschungsethischen Gründen selbstverständlich sehr viele Gedanken darüber gemacht, welche Fotos ich in „Foodways and Empathy“ abbilde, beziehungsweise überhaupt abbilden kann und darf und habe das daher auch schon früh im Feld mit meinen Forschungspartnerinnen und meinen Forschungspartnern vor Ort in Papua Neuguinea besprochen. Und hier bekam ich eigentlich stets eine sehr klare Antwort: Natürlich sei es wichtig, dass die Lesenden dieser Arbeit wüssten, wer genau sich um mich gekümmert habe, wer für mein Wohlergehen gesorgt habe und das inkludiert auch, dafür zu sorgen, dass die Forschung überhaupt gelingen konnte. Und ich sollte auch signalisieren, wo genau mein Platz im lokalen sozialen Gefüge zu verorten sei. Abbildungen dieser, ja wichtigen Personen und auch der grundlegenden sozialen Beziehungen, über die diese Bilder ja auch etwas aussagen, nicht mit aufzunehmen, das wäre einer absoluten Geringschätzung gleichgekommen. Dass ich Personen mit ihren Klarnamen angegeben habe, sollte also ganz klar als ein Zeichen der Wertschätzung verstanden werden, die, aus den spezifischen, lokalen Perspektiven und Verständnissen heraus als soziokulturell akzeptabel galt. Zumindest in der Zeit, in der ich meine Forschung durchgeführt hatte. Ich denke, dass in den momentan geführten Diskussionen, mehr Raum gegeben werden sollte für die Diversität von Haltungen und Meinungen zu dieser Thematik, die je nachdem, wo und mit wem wir forschen, durchaus unterschiedlich ausfallen können. Und die wir, als Ethnolog*innen und Sozial- und Kulturanthropolog*innen selbstverständlich auch ernst nehmen. Vielleicht noch zu meinen Abbildungen: Ich habe selbstverständlich in meinen Beschreibungen spezifischer, sozialer Details und Ereignisse stets auf die Anonymisierung geachtet. Auch das hatte ich mit meinen Forschungspartnern und Forschungspartnerinnen besprochen. Ebenso zeigen die Abbildungen, die ich über die reinen Porträtfotos hinaus ausgewählt habe, Szenen, die eigentlich öffentliches Handeln und Verhalten und auch teils ritualisiertes Verhalten zeigen. Und während meiner langzeitlichen Feldforschung habe ich natürlich auch an teils sehr intimen und privaten Begebnissen teilgenommen, aber solche Momente hab ich zum Beispiel sehr bewusst nicht abgebildet und habe diese Entscheidungen eigentlich immer gemeinsam mit meinen Gesprächspartner*innen und Forschungspartner*innen entschieden.

Birgitt Röttger-Rössler: Ja danke für diese Ausführungen Anita, es sind ja de facto ethische Aspekte, und die dir wichtige und sichtbare Anerkennung deiner Forschungspartnerinnen und Partner der Familien und der Personen die dich aufgenommen, begleitet und unterstützt haben. Musstest du damals dem Verlag gegenüber nachweisen, dass diese ihre Zustimmung gegeben haben zu den Bildern oder war das noch nicht erforderlich?

Anita von Poser: Also hier kann ich eine ganz knappe Antwort geben: Nein, der Verlag bat lediglich darum zu bestätigen, dass ich im Falle der Verwendung von Fotos, die von einer anderen Person stammten, dies dann auch so angebe und das hab ich getan, ich glaube es sind zwei Abbildungen in meinem Buch. Die eine Abbildung hatte ein Forschungspartner von mir gemacht und die andere Abbildung mein Partner, der auch Ethnologe ist und damals zu Besuch bei mir im Feld war. Vom Verlag hatte ich damals keine Frage dazu, ob die Abgebildeten ihr Einverständnis dazu gegeben hatten. Wie gesagt, ich hatte dir ja gerade erläutert, für mich selbst, und ich denke das ist auch für das Fach der Sozial- und Kulturanthropologie, wenn wir lehren und vermitteln, wie wir methodisch vorgehen, forschungsethisch ganz zentral diese Entscheidung, ob Fotos ja, nein, wer und was darauf zu sehen ist, dass das natürlich mit unseren Gesprächspartner*innen im Feld gemeinsam entschieden wird.

Birgitt Röttger-Rössler: Nun wird das natürlich immer mehr formalisiert, indem jetzt eben von Verlagen gegenwärtig einfach dann entsprechende Zustimmungen aufgrund dieser Datenschutzgrundverordnung verlangt werden, die nicht immer einfach zu geben sind. Einige Kollegen und Kolleginnen sind dazu übergegangen, sich das einfach dann quasie verbal aufnehmend ... Audio aufgezeichnet, diese Zustimmungen zu holen, weil ja auch das Übersenden oder Ausfüllen von Formularen nicht so einfach ist. Ich glaube, das hängt wirklich damit zusammen, dass natürlich sehr viele unserer Arbeiten jetzt auch über Open Source zur Verfügung stehen und enorm zirkulieren und wir wirklich gar keine Kontrolle mehr über die Verwendung dieser Bilder haben, was etwas anderes ist, als in Büchern, die man ausleihen musste, kaufen musste, in Bibliotheken einsehen. Und wenn man die Bilder verwenden musste, dann eben kopieren. Also da war dann doch noch einfach durch die Schwierigkeit, die in Umlauf zu bringen, ein gewisser Schutz. Ja, ich hätte vielleicht nur noch so eine letzte Bemerkung, denn aufgrund dieser ganzen verständlicherweise und notwendigerweise erwachten Sensibilitäten, registriere ich doch zumindest eine zunehmende Unsicherheit im Fach bezüglich der Veröffentlichung von Fotografien, auf denen Menschen zu sehen sind, und auch wenn diese eventuell zustimmen oder wenn diese garantiert zugestimmt haben. Dieser Haltung stehe ich etwas ambivalent gegenüber. Also Bilder erzählen uns ja viel, sie sprechen, sie stellen Zugang her. Gerade auch Bilder von Personen, gerade auch Porträts. Und verpixelte Gesichter entmenschlichen auf eine bestimmte Art und Weise. Müssen wir uns nun aufgrund der geänderten und unkontrollierten Verbreitungsweise von Fotografien diesem Medium, also dem Foto von Personen in unseren Veröffentlichungen verabschieden?

Anita von Poser: Also, ich bin ganz deiner Meinung, Bilder haben eine Wirkmächtigkeit. Sie erzählen auf ihre spezifische Weise etwas, das wir mit Worten nicht immer unbedingt so gut fassen können. Die Digitalisierung hat dazu geführt, dass genau das jetzt geschieht, was du eben dargelegt hast, eine Art Unkontrollierbarkeit, das ist sehr bedauerlich. Aber ob wir wirklich auf die Wirkmächtigkeit von Bildern und was die eben auch aussagen können, verzichten sollten, ich denke das ist ein Prozess, den wir mit unseren Forschungspartner*innen weiter klären müssen. Also das können wir nicht einfach so als die Forschenden alleine entscheiden. Ich denke das muss gemeinsam mit den Individuen, mit den Kollektiven, mit den Gemeinschaften und Gesellschaften, in und mit denen wir uns bewegen dürfen, mit denen muss das besprochen werden. Bestimmt ein heikler Prozess, aber der sollte zu weiterem Dialog führen.

Birgitt Röttger-Rössler: Danke Anita! Ich glaube deine letzten Worte sind sehr wichtig, das ist ein Prozess, der noch nicht abgeschlossen ist.  Ich danke dir sehr herzlich für das Gespräch.

Anita von Poser: Ich danke dir auch sehr, liebe Birgitt.

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Endnoten

Literatur und Quellenangaben

Zitierweise

Voigt, A. (2023). Rechte und Lizenzen. In Data Affairs. Datenmanagement in der ethnografischen Forschung. SFB 1171 & Center für Digitale Systeme, Freie Universität Berlin. https://data-affairs.affective-societies.de/artikel/rechte-und-lizenzen/