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AufgabeÜbung 3

Übung 3

Was denken Sie? Wem stehen welche Rechte zu und was ist erlaubt? Beantworten Sie folgende Fragen (BMBF, 2020, p. 18) zum Urheberrecht mit einer knappen Begründung.

  1. Stehen den Studierenden die Urheberrechte an ihrer Seminar-, Bachelor-, Master- oder Hausarbeit zu?
  2. Dürfen Studierende urheberrechtlich geschützte Bilder, Fotos und Grafiken in ihre Semesterarbeit oder eine Präsentation einfügen?
  3. Wem stehen die Rechte an Arbeiten oder Zuarbeiten von wissenschaftlichen Mitarbeitern und studentischen Hilfskräften zu?
  1. Stehen den Studierenden die Urheberrechte an ihrer Seminar-, Bachelor-, Master- oder Hausarbeit zu?

    Antwort:
    „Bei Seminar-, Bachelor-, Master- oder Hausarbeiten handelt es sich meist um geistige Schöpfungen, d. h., es sind Werke im Sinne des Urheberrechts. Die Urheberrechte an einer Arbeit liegen immer bei dem Schöpfer der Arbeit, in diesem Fall den Studierenden. Dies gilt auch, wenn die Themenanregung oder die Fallaufgabe vom wissenschaftlichen Personal stammen. Im Ergebnis hat der oder die Studierende die Arbeit angefertigt und ist somit Schöpfer im Sinne des Urheberrechts. Das bedeutet: Ohne die Zustimmung der Studierenden dürfen die Arbeiten nicht von anderen verwendet werden, auch nicht von der Hochschule. fen die Arbeiten nicht von anderen verwendet werden, auch nicht von der Hochschule. Haben mehrere Studierende gemeinsam eine Arbeit verfasst, liegt ein Fall der sog. Miturheberschaft vor. Dann sind alle Mitwirkenden Urheber und damit gemeinschaftliche Rechteinhaber. In diesem Fall können und dürfen sie ihre Rechte nur zusammen ausüben“ (BMBF, 2020, p. 18).

  2. Dürfen Studierende urheberrechtlich geschützte Bilder, Fotos und Grafiken in ihre Semesterarbeit oder eine Präsentation einfügen?

    Antwort:
    „Für Bilder und Texte gilt: „Beides sind urheberrechtlich geschützte Werke. § 60a UrhG erlaubt die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke ‚zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre‘. Das bedeutet, auch Bildinhalte können für den Unterricht sowie für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts genutzt werden, z. B. indem sie in eine PowerPoint-Präsentation eingefügt werden. … Neben der Nutzungserlaubnis über § 60a UrhG ermöglicht– gerade im Rahmen einer Semester-, Bachelor- oder Masterarbeit – auch das Zitatrecht (§ 51 UrhG) eine erlaubnisfreie Nutzung. Das Zitatrecht ist im Gegensatz zur Nutzungserlaubnis gem. § 60a UrhG nicht auf Nutzungen in Unterricht und Lehre beschränkt. Auf das Zitatrecht kann sich jedermann berufen. Zitate kann es in verschiedenen Formen geben: Textzitat, Bild-, Film- oder auch Musikzitate“ (BMBF, 2020, p. 18).

  3. Wem stehen die Rechte an Arbeiten oder Zuarbeiten von wissenschaftlichen Mitarbeitern und studentischen Hilfskräften zu?

    Antwort:
    Bei wissenschaftlich Mitarbeitenden muss jeweils im Einzelfall geprüft werden, ob die Arbeiten oder Zuarbeiten weisungsgebunden erfolgt sind und ggf. auch im Arbeitsvertrag festgeschrieben wurden. Dann stehen die Rechte mitunter der Forschungseinrichtung zu. Sind die Arbeiten eigenverantwortlich erfolgt, kann das Urheberrecht bei den forschenden Wissenschaftler*innen liegen. Studentische Hilfskräfte arbeiten hingegen i. d. R. weisungsgebunden und nicht eigenverantwortlich. Die Rechte liegen hier bei der wissenschaftlichen Einrichtung.

    Siehe hierzu:
    „Hier kann im Einzelfall das sog. Arbeitnehmerurheberrecht (§ 43 UrhG) ins Spiel kommen. Mit dem Arbeitnehmerurheberrecht werden dem Arbeitgeber oder dem Dienstherrn an allen Werken, die in Erfüllung eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses entstanden sind, kraft Gesetzes Nutzungsrechte eingeräumt. Urheber bleibt allerdings der Arbeitnehmer“ (BMBF, 2020, p. 19).

    Gem. Art. 5 Abs. 3 GG, der die verfassungsrechtlich garantierte Wissenschaftsfreiheit festschreibt, „sind Forschung und Lehre frei. Alle Forschungsergebnisse und schöpferischen Leistungen … unterliegen nicht dem Arbeitnehmerurheberrecht. Von der Wissenschaftsfreiheit erfasst sind grundsätzlich auch wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Im Einzelfall kann das Arbeitnehmerurheberrecht jedoch greifen, wenn sie nicht eigenverantwortlich tätig sind und die Werkschöpfung explizit der Arbeitserfüllung dient. Dies gilt es im Einzelfall zu klären. Studentische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter arbeiten dagegen nicht eigenverantwortlich, d. h., hier gilt in der Regel das Arbeitnehmerurheberrecht“ (BMBF, 2020, p. 19).

Literatur und Quellenangaben