Leistungsschutzrecht
Leistungsschutzrechte sind verwandte Schutzrechte im UrheberrechtDas Urheberrecht (UrhG) schützt bestimmte geistige Schöpfungen (Werke) und Leistungen. Unter Werke fallen Sprachwerke, Lichtbild-, Film- und Musikwerke sowie Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen (§2 UrhG). Die künstlerischen, wissenschaftlichen Leistungen von Personen oder die getätigte Investition gelten dagegen als schützenswerte Leistungen (Leistungsschutzrecht). Der*die Urheber*in ist berechtigt, das Werk zu veröffentlichen und zu verwerten. Weiterlesen. Sie schützen nicht das Werk an sich, sondern die künstlerische, wissenschaftliche Leistung von Personen oder eine getätigte Investition. Letzteres gilt vor allem für die Erstellung von Datenbanken oder die Produktion von Filmen. Eine künstlerische oder wissenschaftliche Leistung kann die Aufführung eines Theaterstücks sein, die Übersetzung eines Werkes oder die Erstellung eines Lichtbildes, z. B. eines Fotos oder einer Röntgenaufnahme.
Das Urheberrecht (UrhG) sieht folgende verwandte Schutzrechte vor (§§ 70-94) (UrhG, 2021):
- Schutz wissenschaftlicher Ausgaben
- Schutz von Lichtbildern
- Schutz der ausübenden Kunstschaffenden
- Schutz der Herstellenden von Tonträgern
- Schutz von Sendeunternehmen
- Schutz der Datenbankerstellenden sowie
- der Pressenverlegenden und
- besondere Schutzbestimmungen für Filme.
Literatur und Quellenangaben
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte. (UrhG, 2021). Urheberrechtsgesetz. https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/