Lizenzvertrag/Lizenzierung
In einem Lizenzvertrag oder über eine offene Lizenz legen die Rechteinhabenden fest, wie und unter welchen Bedingungen das eigene urheberrechtlichDas Urheberrecht (UrhG) schützt bestimmte geistige Schöpfungen (Werke) und Leistungen. Unter Werke fallen Sprachwerke, Lichtbild-, Film- und Musikwerke sowie Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen (§2 UrhG). Die künstlerischen, wissenschaftlichen Leistungen von Personen oder die getätigte Investition gelten dagegen als schützenswerte Leistungen (Leistungsschutzrecht). Der*die Urheber*in ist berechtigt, das Werk zu veröffentlichen und zu verwerten. Weiterlesen geschützte Werk durch Dritte verwendet und oder verwertet werden darf.
Kommerzielle Einrichtungen wie etwa Verlage schließen i. d. R. Lizenzverträge mit den Urheberrechtsinhabenden ab. Werden diese Werke dann von Dritten weitergenutzt, müssen sie eine Erlaubnis zur Nutzung beim Nutzungsrechtsinhabenden (in diesem Fall dem Verlag) einholen und ggf. eine Lizenzgebühr bezahlen.
Offene Lizenzen, wie die Creative-Commons-LizenzenCreative-Commons-Lizenzen sind von der Non-Profit-Organisation Creative Commons vorgefertigte Lizenzverträge, mit denen die Urheberrechtsinhabenden der Öffentlichkeit die Nutzungsrechte am eigenen kreativen Werk einräumen können. Sobald ein unter CC-Lizenz stehendes Werk im Sinne des Lizenzvertrages von Dritten genutzt wird, kommt der Vertrag zustande (TUM, 2023, p. 5). Weiterlesen, gestatten hingegen eine kostenlose Nutzung. Werden offen lizenzierte Forschungsdaten von Dritten genutzt „kommt automatisch ein Vertrag zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer zustande, ohne, dass es dafür eines Kontakts zwischen ihnen bedarf“ (TUM, 2023, p. 5).
Literatur und Quellenangaben
Universitätsbibliothek Technische Universität München (TUM) (2023). Handreichung zu rechtlichen Aspekten des Forschungsdatenmanagements.
https://mediatum.ub.tum.de/doc/1690463/document.pdf