Zweckbindung
Die VerarbeitungDer Begriff der 'Verarbeitung' ist definiert als 'jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;' (BlnDSG §31, 2020; EU-DSGVO Artikel 4 Nr. 2, 2016). Die Verarbeitung bezeichnet also jegliche Form der Arbeit mit personenbezogenen Daten, von der Erhebung bis zur Löschung. Weiterlesen personenbezogener DatenPersonenbezogene Daten sind: 'alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (betroffene Person) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser Person sind, identifiziert werden kann;...' (EU-DSGVO Artikel 4 Nr. 1, 2016; BDSG §46 Abs. 1, 2018; BlnDSG §31, 2020). Weiterlesen darf nur zu festgelegten und eindeutigen Zwecken erfolgen. Diese sollten möglichst schon vor der Erhebung so präzise wie möglich bestimmt werden und im Forschungsvorhaben – wenn möglich – in einer EinwilligungserklärungInformierte Einwilligung (informed consent) meint die Zustimmung der Forschungsteilnehmenden zur Teilnahme an einem Forschungsvorhaben auf der Basis umfangreicher und verständlicher Informationen. Die Ausgestaltung einer informierten Einwilligung muss dabei sowohl ethische Grundsätze als auch datenschutzrechtliche Anforderungen adressieren. Weiterlesen hinterlegt werden. Weitere Verarbeitungsschritte sind an diesen Zweck gebunden. Ändern oder erweitern sich Zwecke während des Forschungsvorhabens, wenn sich z. B. bei der Analyse der Forschungsdaten neue Fragestellungen ergeben, muss ggf. erneut eine Einwilligung der betroffenen Personen eingeholt werden. Die Daten sind zu löschen, sobald der Zweck erreicht ist.
Personenbezogene Daten dürfen nicht länger als es für die Zwecke erforderlich ist, in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen ermöglicht.
Der Umfang der Verarbeitung personenbezogener Daten muss dem Zweck angemessen sein, das bedeutet, so wenig personenbezogene Daten wie nötig und möglich zu erheben und zu verarbeiten (BlnDSG §32, 2018).
Literatur und Quellenangaben
Berliner Datenschutzgesetz (BlnDSG, 2018). Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten in der Berliner Verwaltung (Berliner Datenschutzgesetz – BlnDSG) vom 13. Juni 2018. Berliner Vorschriften- & Rechtsprechungsdatenbank. https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-DSGBE2018V1IVZ