Einführung: Rechte und Lizenzen
Im gesamten Forschungsverlauf können den Forschenden Fragestellungen zu ihren Forschungsdaten'Forschungsdaten sind (digitale) Daten, die während wissenschaftlicher Tätigkeit (z. B. durch Messungen, Befragungen, Beobachtungen, Experimente, Quellenarbeit) entstehen. Sie bilden eine Grundlage wissenschaftlicher Arbeit und dokumentieren deren Ergebnisse. Daraus ergibt sich ein disziplin- und projektspezifisches Verständnis von Forschungsdaten (siehe ethnografische Forschungsdaten) mit unterschiedlichen Anforderungen an die Aufbereitung, Verarbeitung und Verwaltung der Daten: dem sogenannten Forschungsdatenmanagement (FDM)' (Forschungsdaten.info, 2023). Weiterlesen begegnen, welche verschiedene Rechtsbereiche tangieren, wie z. B. das UrheberrechtDas Urheberrecht (UrhG) schützt bestimmte geistige Schöpfungen (Werke) und Leistungen. Unter Werke fallen Sprachwerke, Lichtbild-, Film- und Musikwerke sowie Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen (§2 UrhG). Die künstlerischen, wissenschaftlichen Leistungen von Personen oder die getätigte Investition gelten dagegen als schützenswerte Leistungen (Leistungsschutzrecht). Der*die Urheber*in ist berechtigt, das Werk zu veröffentlichen und zu verwerten. Weiterlesen, LeistungsschutzrechtLeistungsschutzrechte sind verwandte Schutzrechte im Urheberrecht. Sie schützen nicht das Werk an sich, sondern die künstlerische, wissenschaftliche Leistung von Personen oder eine getätigte Investition. Letzteres gilt vor allem für die Erstellung von Datenbanken oder die Produktion von Filmen. Eine künstlerische oder wissenschaftliche Leistung kann die Aufführung eines Theaterstücks sein, die Übersetzung eines Werkes oder die Erstellung eines Lichtbildes, z. B. eines Fotos oder einer Röntgenaufnahme. Weiterlesen, DatenschutzDatenschutz beinhaltet Maßnahmen gegen ein unrechtmäßiges Erheben, Speichern, Teilen und Nachnutzen von personenbezogenen Daten. Der Datenschutz stützt sich auf das Recht der Selbstbestimmung von Individuen in Bezug auf den Umgang mit ihren Daten und ist in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), dem Bundesdatenschutzgesetz und in den entsprechenden Gesetzen der Bundesländer verankert. Ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Weiterlesen oder die DatensicherheitUnter Datensicherheit werden alle präventiven Maßnahmen physischer und technischer Art verstanden, die dem Schutz digitaler und auch analoger Daten dienen. Datensicherheit soll für deren Verfügbarkeit bürgen, sowie die Vertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleisten. Beispiele für Maßnahmen sind: Passwortschutz für Geräte und Online-Plattformen, Verschlüsselungen für Software z. B. E-Mails und auch Hardware, Firewalls, regelmäßige Softwareupdates sowie sicheres Löschen von Dateien. Weiterlesen1 vgl. hierzu die Aufzählung relevanter Rechtsgebiete im Forschungsdatenmanagement der Humboldt Universität zu Berlin: https://www.cms.hu-berlin.de/de/dl/dataman/teilen/rechtliche-aspekte/rechtliche-aspekte.
Quelle: Relevante Rechtsbereiche im Forschungsdatenmanagement, Anne Voigt mit CoCoMaterial, 2023, lizenziert unter CC BY-SA 4.0
Spätestens aber bei einer Publikation, ArchivierungArchivierung meint das Aufbewahren und Zugänglichmachen von Forschungsdaten und -materialien. Das Ziel der Archivierung ist es, den Zugang zu Forschungsdaten über einen längeren Zeitraum hinweg zu ermöglichen. So können zum einen archivierte Forschungsdaten durch Dritte für eigene Forschungsfragen als Sekundärdaten nachgenutzt werden. Zum anderen bleiben Forschungsverläufe so nachprüfbar und nachvollziehbar. Daneben gibt es auch die Langzeitarchivierung (LZA), welche die langfristige Nutzbarkeit über einen nicht definierten Zeitraum hinweg sicherstellen soll. Die LZA zielt auf Erhalt der Authentizität, Integrität, Zugänglichkeit und Verständlichkeit von Daten ab. Weiterlesen und möglichen NachnutzungEine Nachnutzung, oftmals auch Sekundärnutzung genannt, befragt bereits erhobene und veröffentlichte Forschungsdatensätze erneut mit dem Ziel, andere Erkenntnisse, möglicherweise aus einer neuen oder unterschiedlichen Perspektive, zu erhalten. Die Aufbereitung von Forschungsdaten für eine Nachnutzung erfordert einen erheblich höheren Anonymisierungs-, Aufbereitungs- und Dokumentationsaufwand als die bloße Archivierung im Sinne von Datenspeicherung. Weiterlesen von Forschungsdaten müssen Fragen beantwortet werden wie (Forschungsdaten.info, 2023j):
- Wem gehören die Forschungsdaten?
- Sind die Forschungsdaten urheberrechtlich geschützt? Wenn ja, welche?
- Sind eventuell Rechte Dritter wie der Datenschutz oder das Persönlichkeitsrecht betroffen? Und muss für eine Verwendung eine Einwilligung und ggf. Nutzungserlaubnis angefragt werden?
- Was ist beim Teilen und Archivieren der Forschungsdaten zu beachten?
- Unter welchen Bedingungen dürfen die Forschungsdaten nachgenutzt werden?
- Welche Lizenz ist hierfür die geeignetste?
Diese Aspekte legen die Grundlagen für eine rechtssichere Veröffentlichung und Nachnutzung, da eine Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke durch Dritte der Zustimmung der jeweils Rechte-Inhabenden bedarf. Die Erlaubnis kann durch den Abschluss eines Lizenzvertrages erteilt werden, in welchem die Nutzungsbedingungen geregelt sind.
Sind in Forschungsdaten zudem Personenbezüge erkennbar, sind noch weitere Rechtsbereiche wie das Persönlichkeitsrecht oder der Datenschutz (vgl. Artikel Datenschutz) involviert. In diesem Fall muss der Personenbezug entfernt (vgl. Artikel Anonymisierung und Pseudonymisierung) und/oder explizit eine Einwilligung der betroffenen Personen eingeholt werden (vgl. Artikel informierte Einwilligung).
Forschungsdaten und Urheberrecht (UrhG) sowie verwandte Schutzrechte
Bereits die Frage nach dem Urheberechtsschutz von Forschungsdaten ist keineswegs einfach zu beantworten, denn diese sind nicht per se geschützt. Nach gängiger Rechtsauffassung genießt ein Werk Urheberschutz, wenn es sich bei diesem um die geistige Schöpfung einer Person (Urheber*in) handelt (§2 UrhG) wie Sprachwerke, Lichtbild-, Film- und Musikwerke, sowie Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen. Demnach können also auch Forschungsdaten urheberrechtlich geschützt sein, wenn sie die nötige Schöpfungshöhe, Individualität und Kreativität aufweisen.
Daten an sich, also „Rohdaten“ wie z. B. bibliografische Daten, Wetter- oder andere Messdaten, wie sie in den naturwissenschaftlichen Fächern erhoben werden, genießen generell keinen Urheberschutz. Werden diese wiederum durch eine*n Forscher*in beschrieben, interpretiert und ausgewertet, kann der ausgearbeitete Text oder die grafische Darstellung ggf. unter den Urheberschutz fallen, wenn eine ausreichende Schöpfungshöhe besteht. Ob dies so ist, muss jedoch für jeden einzelnen Anwendungsfall geprüft werden.
Auch Datenbanken können ggf. als Werke geschützt sein, wenn die darin enthaltenen Daten in besonderer Form angeordnet, systematisiert und zusammengestellt wurden, also eine kreative Leistung vorliegt. Die einzelnen Daten selbst sind wiederum nicht geschützt. Zudem ist mit dem Datenbankherstellerrecht generell geschützt, dass Daten zu einer Datenbank zusammengefasst wurden (Klimpel, 2020, p. 32). In diesem Fall greift ein verwandtes Schutzrecht, das so genannte LeistungsschutzrechtLeistungsschutzrechte sind verwandte Schutzrechte im Urheberrecht. Sie schützen nicht das Werk an sich, sondern die künstlerische, wissenschaftliche Leistung von Personen oder eine getätigte Investition. Letzteres gilt vor allem für die Erstellung von Datenbanken oder die Produktion von Filmen. Eine künstlerische oder wissenschaftliche Leistung kann die Aufführung eines Theaterstücks sein, die Übersetzung eines Werkes oder die Erstellung eines Lichtbildes, z. B. eines Fotos oder einer Röntgenaufnahme. Weiterlesen, das den*die Datenbankhersteller*in berechtigt, Verwertungsrechte einzuräumen.
Leistungsschutzrechte schützen einerseits Leistungen von Personen, wenn diese z. B. ein Werk bearbeiten oder aufführen oder ein Foto „erstellen“, welches nicht als Werk geschützt ist. Zum anderen schützen sie die Investitionen von Unternehmen, wenn diese z. B. Filme produzieren, Druckerzeugnisse verlegen o. ä. Durch dieses Recht wird die wissenschaftliche, künstlerische oder unternehmerische Leistung als solche anerkannt (Wünsche et al., 2022, p. 31).
Für Forschungsdaten aus der Sozial- und Kulturanthropologie (vgl. Artikel zu Daten in der ethnografischen Forschung) ist als grobe Richtlinie erst einmal davon auszugehen, dass sie dem Urheberschutz unterliegen, da es sich zum großen Teil um qualitative Forschungsdaten handelt wie Exzerpte, Notizen, Beobachtungsprotokolle und Feldtagebücher – die Schöpfungshöhe also als gegeben angenommen werden kann. Auch bei Interviews und deren Transkripten kann ein Urheberschutz vorliegen, wobei alle beteiligten Personen, also Interviewer*in und Antwortende*r, Urheberrechte an den Daten besitzen können (Klimpel, 2020, p. 26). Zudem könnten ggf. auch Leistungsschutzrechte bei Lichtbildern, Datenbanken oder Videos anfallen.
Der*die Urheber*in ist berechtigt, das Werk zu veröffentlichen und zu verwerten. Urheberrechte sind nicht übertragbar, jedoch können die Nutzungsrechte abgetreten werden. Sind mehrere Urheber*innen mit einem schöpferischen Anteil an einem Werk beteiligt, so gelten diese als Miturheber*innen. In diesem Fall können auch nur alle gemeinsam die Nutzungsrechte einräumen und die Bedingungen für eine Nachnutzung festlegen.
Resümierend lässt sich festhalten: …
(Lauber-Rönsberg et al., 2018, p. 3)
Forschungsdaten und Persönlichkeitsrechte
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gehört zu den Grundrechten und soll Personen vor (staatlichen) Eingriffen in ihren privaten Lebensbereich schützen. In Zusammenhang mit Forschung ist vor allem das Recht auf informationelle Selbstbestimmung entscheidend, das in der Datenschutz-Grundverordnung (DSVGO) geregelt ist (vgl. Artikel Datenschutz).
In Forschungskontexten kann zudem das Recht am eigenen Bild relevant werden, das als besonderes Recht zu den Persönlichkeitsrechten zählt. Es besagt, dass jeder Mensch selbst entscheiden kann, ob und wo sein Bild veröffentlicht wird. Für eine Verbreitung und Veröffentlichung eines Fotos oder Videos mit hierauf erkennbaren Personen bedarf es daher sowohl für Printerzeugnisse als auch im digitalen Umfeld nach §22 des Kunsturhebergesetzes einer expliziten Zustimmung der abgebildeten Person2vgl. Gesetzestext unter: https://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__22.html.
Forschungsdaten und Nutzungs- sowie Verwertungsrechte
Gilt die Urheberschaft als zweifelsfrei gesichert, liegt laut UrhG das Recht zur Veröffentlichung, Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung und Aufführung des Werks bei der*dem Rechte-Inhabenden (§12 ff UrhG). Jedoch können die Nutzungs- und Verwertungsrechte auch Dritten eingeräumt werden. Dies erfolgt i. d. R. mittels eines LizenzvertragesIn einem Lizenzvertrag oder über eine offene Lizenz legen die Rechteinhabenden fest, wie und unter welchen Bedingungen das eigene urheberrechtlich geschützte Werk durch Dritte verwendet und oder verwertet werden darf. Weiterlesen, in dem die Rechte-Inhabenden genau festlegen können, welche Rechte übertragen werden und wie das Werk weitergenutzt und verwertet werden darf.
Es wird zwischen kommerziellen und freien Lizenzen unterschieden. Kommerzielle Lizenzverträge werden oft mit Verlagen geschlossen und erlauben diesen, weitere Nutzungen eines Werks ggf. entgeltlich zu verwerten. Die weitestgehende Form der Einräumung ist der Total-Buy-Out-Lizenzvertrag, der unbeschränkte, ausschließliche und übertragbare Nutzungsrechte einräumt (Klimpel, 2020, p. 23).
Freie, offene Lizenzen hingegen erlauben allen eine kostenlose Nachnutzung eines Werks unter den vertraglich festgelegten Bedingungen der Lizenz. Die standardisierten Formulare freier Lizenzen wie z. B. der weit verbreiteten Creative-Commons-LizenzenCreative-Commons-Lizenzen sind von der Non-Profit-Organisation Creative Commons vorgefertigte Lizenzverträge, mit denen die Urheberrechtsinhabenden der Öffentlichkeit die Nutzungsrechte am eigenen kreativen Werk einräumen können. Sobald ein unter CC-Lizenz stehendes Werk im Sinne des Lizenzvertrages von Dritten genutzt wird, kommt der Vertrag zustande (TUM, 2023, p. 5). Weiterlesen (CC-Lizenzen) gelten als Lizenzverträge. Das sind von der Non-Profit-Organisation Creative Commons vorgefertigte Verträge, mit denen die Urheberrechts-Inhabenden der Öffentlichkeit die Nutzungsrechte am eigenen kreativen Werk einräumen können. Die bestehenden Lizenzen sind aufgrund des standardisierten Baukastenprinzips auch ohne juristisches Wissen leicht nachvollziehbar und mit über 2 Milliarden CC-lizenzierten Werken weit verbreitet (Creative Commons, 2023a). Sie unterstützen damit die Kultur des Teilens und Wiederverwendens und die Forderung nach Open AccessOpen Access bezeichnet den freien, kostenlosen, ungehinderten und barrierefreien Zugang zu wissenschaftlichen Erkenntnissen und Materialien. Für eine weitere rechtssichere Nachnutzung der Materialien durch Dritte müssen die Urhebenden mittels Lizenzvertrages die Nutzungsrechte an ihren Werken einräumen. Die freien CC-Lizenzen spezifizieren bspw. genau, wie Daten und Materialien weitergenutzt werden dürfen. Weiterlesen. Sollen Forschungsdaten frei verfügbar gemacht werden, sind diese Lizenzen empfehlenswert, da sie rechtssicher sind, wenig Aufwand für die Lizenzgebenden und -nehmenden bedeuten, international gültig und zudem maschinenlesbar sind. Sobald ein unter CC-Lizenz stehendes Werk im Sinne des Lizenzvertrages von Dritten genutzt wird, kommt der Vertrag zustande (TUM, 2023, p. 5). Wird keine Lizenz vergeben, können Teile eines Werkes nur im Rahmen des Zitatrechts oder für eigene wissenschaftliche Forschung (§ 60c UrhG) genutzt werden (Brettschneider et al., 2021, p. 9).
Prinzipiell kann es sein, dass im Rahmen von Dienst‐ bzw. Arbeitsverhältnissen „die Schaffung urheberrechtlich geschützter Werke zu den arbeitsvertraglichen Pflichten oder zentralen Aufgaben eines Arbeitnehmers gehört“ und vertraglich festgelegt ist (Lauber-Rönsberg et al., 2018, p. 7). In diesem Fall werden dem*der Arbeitgeber*in die Nutzungsrechte eingeräumt (§43 UrhG) und nicht der*dem Urheber*in. Dies trifft vor allem oft für wissenschaftliche Mitarbeitende zu, wenn diese weisungsgebunden (Stichwort: Vorgesetzte) Werke im Rahmen ihrer Tätigkeit erschaffen. Werden Forschungsdaten jedoch selbstständig im Rahmen eigener Forschung generiert, greift diese Regelung nicht. Weitere Einschränkungen können sich durch vertragliche Vereinbarungen in durch Drittmittel finanzierten Forschungsprojekten ergeben (Kreutzer, T. & Lahmann, H., 2021, pp. 35). Die Urhebenden behalten jedoch in jedem Fall immer ein Recht auf Namensnennung.
Literatur
Brettschneider, P., Axtmann, A., Böker, E. & von Suchodoletz, D. (2021). Offene Lizenzen für Forschungsdaten: Rechtliche Bewertung und Praxistauglichkeit verbreiteter Lizenzmodelle. O-Bib. Das Offene Bibliotheksjournal. Herausgeber VDB, 8 (3), 1–22. https://doi.org/10.5282/o-bib/5749
Creative Commons. (2023a). Share your work. Creative Commons. https://creativecommons.org/share-your-work/
Forschungsdaten.info. (2023j). Rechte und Forschungsdaten – Ein Überblick. forschungsdaten.info. https://forschungsdaten.info/themen/rechte-und-pflichten/recht-und-forschungsdaten-ein-ueberblick/
Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie. (KunstUrhG, 2001). Kunsturheberrechtsgesetz. https://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte. (UrhG, 2021). Urheberrechtsgesetz. https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/
Klimpel, P. (2020): Kulturelles Erbe digital. Eine kleine Rechtsfibel. digiS, Berlin. https://doi.org/10.12752/2.0.004.0
Kreutzer, T., & Lahmann, H. (2021). Rechtsfragen bei Open Science: Ein Leitfaden. Hamburg University Press. https://doi.org/10.15460/HUP.211
Lauber-Rönsberg, A., Krahn, P., Baumann, P. (2018). Gutachten zu den rechtlichen Rahmenbedingungen des Forschungsdatenmanagements im Rahmen des DataJus-Projektes. https://tu-dresden.de/gsw/jura/igewem/jfbimd13/ressourcen/dateien/publikationen/DataJus_Zusammenfassung_Gutachten_12-07-18.pdf
Universitätsbibliothek Technische Universität München (TUM) (2023). Handreichung zu rechtlichen Aspekten des Forschungsdatenmanagements.
https://mediatum.ub.tum.de/doc/1690463/document.pdfWünsche, S., Soßna, V., Kreitlow, V. & Voigt, P. (2022). Urheberrechte an Forschungsdaten – Typische Unsicherheiten und wie man sie vermindern könnte. Ein Diskussionsimpuls. Bausteine Forschungsdatenmanagement. Empfehlungen und Erfahrungsberichte für die Praxis von Forschungsdatenmanagerinnen und -managern, Nr. 1/2022 (26-42). https://doi.org/10.17192/bfdm.2022.1.8369