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LerneinheitInformierte Einwilligung

Motivation

In der qualitativen sozialwissenschaftlichen Forschung und insbesondere in der ethnografischen FeldforschungEthnografische Feldforschung bezeichnet die Erhebung empirischer Daten vor Ort, d. h. in konkreten sozialen Lebenswelten, im Gegensatz zu Labor- oder Archivforschung oder standardisierten Fragebogenstudien. Die in der Regel langfristige Teilnahme der Ethnograf*innen am Alltag der untersuchten Gruppe ermöglicht die direkte Beobachtung sozialer Praktiken und Prozesse und damit Aussagen über tatsächliches Verhalten. Bedeutsam ist, dass die Forschenden immer Teil der Situationen im Feld sind und die ihnen zugeschriebene sowie von ihnen eingenommene soziale Position wesentlich Einfluss auf ihre Daten hat, d. h. auf das, was sie erfassen und erkennen können. Weiterlesen gilt es, ethische und rechtliche Überlegungen und Vorgaben (auch in Bezug auf die informierte Einwilligung) zu beachten. Da in empirischen Feldforschungsprojekten kollaborativ, auf Gegenseitigkeit beruhend und vertrauensbasiert mit und über Menschen geforscht wird, sind erhobene Daten in den meisten Fällen personenbezogen und sensibel. Deshalb haben Forschende stets die Verantwortung, die Konsequenzen ihrer Schritte abzuwägen und die Forschungsteilnehmenden, aber auch sich selbst, vor jeglichem Schaden zu schützen.

„Empirische Wissenschaften untersuchen oft datenschutzrechtlich kritische Bereiche. Sie berühren dabei vertrauliche, persönliche und geschützte Informationen von Menschen. … Für jede ethisch vertretbare Forschung ist es daher essentiell, eine Strategie zum Schutz der Identität der Studienteilnehmer/-innen zu entwerfen und umzusetzen“.

(Trixa & Ebel, 2015, p. 12)

Der Schutz der Forschungsteilnehmenden ist bei der Verarbeitung der Forschungsdaten und -materialien und ihrer Nutzung bspw. in Publikationen und Vorträgen, aber auch bei der Weitergabe für die Nachnutzung zu berücksichtigen. Was forschungsethisch geboten ist, hat eine datenschutzrechtliche Entsprechung: Für die Erhebung, Löschung oder mögliche Nachnutzung erhobener Daten muss laut Datenschutz-Grundverordnung und Datenschutzgesetzen der Bundesländer in der Regel das Einverständnis (informierte Einwilligung) der Betroffenen eingeholt werden.

Besonders schützenswertEinen eigenen Teilbereich innerhalb der personenbezogenen Daten bilden die sog. besonderen Kategorien personenbezogener Daten. Ihre Definition geht auf den EU-DSGVO Artikel 9 Abs. 1, 2016 zurück, der besagt, dass es sich hierbei um Angaben über Weiterlesen gelten laut Datenschutz-Grundverordnung beispielsweise Angaben zu Herkunft, politischer Einstellung, Religionszughörigkeit und Daten zur Gesundheit oder Sexualität, da die Verarbeitung dieser Informationen mit der Gefährdung von Grundrechten und Freiheiten der betroffenen Personen einhergehen können. Daten dieser Art dürfen nur mit einer expliziten Einwilligung der Teilnehmenden erhoben werden und sind zudem „in einer Einwilligungserklärung besonders zu adressieren, wenn sie im Forschungsvorhaben erhoben oder an ein Forschungsdatenzentrum zur Archivierung und Sekundärnutzung übermittelt werden“ (Kretzer et al., 2020, p. 2).